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   KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18 Vollz   

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KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18 Vollz (https://dejure.org/2019,20514)
KG, Entscheidung vom 27.05.2019 - 5 Ws 186/18 Vollz (https://dejure.org/2019,20514)
KG, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz (https://dejure.org/2019,20514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 120 Abs 1 S 2 StVollzG
    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch das Rechtsbeschwerdegericht; Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge; Amtsermittlungspflicht und Hinweispflicht des Gerichts; Beweislastzuordnung im ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Spruchreife setzt voraus, dass eine Sachentscheidung ohne weitere (tatsächliche) Aufklärung möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz - Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 119 Rdn. 6).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    a) Allerdings setzt eine zulässige Aufklärungsrüge - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rdn.24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 14 m.w.N.).

    Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rdn. 25).

  • BVerfG, 20.05.2014 - 2 BvR 2512/13

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Blutuntersuchung; HIV-Test ohne Wissen

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Voraussetzung für die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel, die die Unaufklärbarkeit eines Umstandes zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten in Anschlag bringt, ist jedoch, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat (zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - juris Rdn. 23).

    Die Gerichte dürfen nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen (oder Untergebrachten) zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie dieser grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06 und 2 BvR 1828/06 - juris Rdn. 21; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 9; zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - juris Rdn. 15).

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Ein entsprechender Hinweis hätte sie vielmehr auch in die Lage versetzt, dem Gericht eine möglicherweise abweichende Rechtsauffassung zu den Anforderungen an den Sachvortrag zur Kenntnis zu bringen oder aber einen Sachverhalt vorzutragen, der - abweichend von der durch die Kammer zu Lasten der Antragstellerin herangezogenen Beweislastregel - Beweiserleichterungen bezüglich des Entreicherungseinwandes rechtfertigte (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - juris Rdn. 70; VG Bayreuth, Urteil vom 21. November 2008 - B 5 K 08.820 - juris Rdn. 29; Sprau in Palandt, BGB 78. Aufl., § 818 Rdn. 55 m.w.N.) und insoweit auch die Anforderungen an die Darlegung verringerte.
  • OLG Koblenz, 06.03.2018 - 2 Ws 3/18

    Strafvollzug: Rechtbehelf gegen die Ablehnung einer länderübergreifenden

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Sie ist bei fehlerhaften, fehlerhaft gewonnenen oder für die Sachentscheidung unzureichenden Tatsachenfeststellungen zu verneinen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz - juris Rdn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 21; Senat a.a.O.; Arloth/Krä, a.a.O., § 119 StVollzG Rdn. 5).
  • OLG Rostock, 31.01.2003 - 10 WF 146/02

    Keiner Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags einer noch nicht anwaltlich

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Ein Hinweis auf die fehlenden Unterlagen sowie den fehlenden Vortrag war durch die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht geboten, da die Untergebrachte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung anwaltlich vertreten war (vgl. Geimer in Zöller, a.a.O., § 117 Rdn. 17; ferner OLG Rostock FamRZ 2003, 1396 = BeckRS 2003, 30304489) und von dem Erfordernis der Einreichung einer entsprechenden Erklärung im Übrigen auch deshalb Kenntnis hatte (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2016 - 5 Ws 41/16 Vollz -), weil das Landgericht den im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gestellten Prozesskostenhilfeantrag (auch) unter Hinweis auf das Fehlen der Erklärung abgelehnt hatte.
  • KG, 16.02.2018 - 5 Ws 20/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Diese ist unzulässig; denn die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist unanfechtbar, weil sie - jedenfalls auch - mit mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags begründet wurde (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 5 Ws 20/18 Vollz -).
  • VG Bayreuth, 21.11.2008 - B 5 K 08.820

    Unterhaltsbeitrag kraft Disziplinarrechts ist Versorgungsbezug - Entreicherung

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Ein entsprechender Hinweis hätte sie vielmehr auch in die Lage versetzt, dem Gericht eine möglicherweise abweichende Rechtsauffassung zu den Anforderungen an den Sachvortrag zur Kenntnis zu bringen oder aber einen Sachverhalt vorzutragen, der - abweichend von der durch die Kammer zu Lasten der Antragstellerin herangezogenen Beweislastregel - Beweiserleichterungen bezüglich des Entreicherungseinwandes rechtfertigte (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - juris Rdn. 70; VG Bayreuth, Urteil vom 21. November 2008 - B 5 K 08.820 - juris Rdn. 29; Sprau in Palandt, BGB 78. Aufl., § 818 Rdn. 55 m.w.N.) und insoweit auch die Anforderungen an die Darlegung verringerte.
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Es soll vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - m.w.N.; std. Rspr.).
  • BVerfG, 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06

    Behandlung von Beweisproblemen hinsichtlich des Zugangs von Anträgen

    Auszug aus KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
    Die Gerichte dürfen nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen (oder Untergebrachten) zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie dieser grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06 und 2 BvR 1828/06 - juris Rdn. 21; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 9; zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - juris Rdn. 15).
  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

  • OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11

    Sicherungsverwahrung: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Herausgabe seines

  • OLG Celle, 02.02.2006 - 1 Ws 440/05

    Antragsteller; Anwaltszwang; Behörde; Erstattungsanspruch; Formerfordernis;

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

  • KG, 08.03.2013 - 2 Ws 56/13

    Strafvollzug: Pfändung von Eigengeld

  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01

    Verfahren in Strafvollzugssachen; Amtsermittlungsgrundsatz, Anforderungen an die

  • KG, 12.09.2011 - 2 Ws 294/11

    Strafvollzug: Verfahren zur Festsetzung des Überbrückungsgeldes

  • OLG Jena, 29.07.2008 - 1 Ws 302/08
  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

    a) Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10 und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 14, m. w. Nachw.).

    Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 26, 48 ff.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 12; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 4).

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rdnr. 18, jeweils m. w. Nachw.), und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Genüge zu tun.
  • KG, 14.06.2022 - 5 Ws 93/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w.Nachw.).
  • KG, 30.05.2022 - 5 Ws 72/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w.Nachw.).
  • KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22

    Abberufung eines Mitglieds des Vollzugsbeirats: Verletzung eigener Rechte des

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 ? 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017, a.a.O., juris Rn. 14, jew. m.w.Nachw.).
  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Das Gericht darf die Sachprüfung in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf die prozessualen Formerfordernisse versagen; denn diese können keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend macht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (BVerfG, a. a. O., Rdnrn. 26, 48 ff; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -).
  • BayObLG, 19.07.2022 - 203 StObWs 249/22

    Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung im Justizvollzug

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt danach voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10).
  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    Das Gericht darf die Sachprüfung in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf die prozessualen Formerfordernisse versagen; denn diese können keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend macht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (BVerfG, a. a. O., Rdnrn. 26, 48 ff.; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -).
  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w.N.).
  • KG, 04.03.2020 - 5 Ws 174/19

    Beschränkung des Einkaufs von zusätzlichem Frischfleisch durch Gefangene

    Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w.N.).
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